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Schutz wildlebender Tiere und Pflanzen in staatlichen Planungs- und Zulassungsverfahren - Leitfaden für die Praxis

of: Martin Gellermann, Matthias Schreiber

Springer-Verlag, 2007

ISBN: 9783540690979 , 506 Pages

Format: PDF, Read online

Copy protection: DRM

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Price: 78,22 EUR



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Schutz wildlebender Tiere und Pflanzen in staatlichen Planungs- und Zulassungsverfahren - Leitfaden für die Praxis


 

§14 Umsetzung des Urteils des EuGH vom 10.01.2006 (S. 215-216)

Auch wenn derzeit noch nicht sicher ist, in welcher Art und Weise der Gesetzgeber auf die im Vertragsverletzungsverfahren erfolgte Verurteilung durch den EuGH reagieren wird, zeichnet sich doch bereits ab, dass der in Orientierung an entsprechenden Regelungen des Landesrechts entwickelte Vorschlag einer Integration des europäischen Artenschutzrechts in die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung kaum Aussicht auf Verwirklichung hat. Bereits in ihrem Eckpunktepapier betonte die Bundesregierung zu Recht, die artenschutzrechtlichen Defizite dort beheben zu wollen, wo sie entstanden sind. Hiermit übereinstimmend sah der erste Referentenentwurf des BMU aus dem Oktober 2006 verschiedene Änderungen im Regelungskontext der §§ 42 ff. BNatSchG vor.545 Der aktualisierte und dem Vernehmen nach zwischen den Bundesressorts noch nicht abschließend abgestimmte Entwurf aus dem Dezember 2006 hält daran unverbrüchlich fest.546 Mögen die Weichen damit auch in die richtige Richtung gestellt sein, gibt die konkrete Ausgestaltung der geplanten Regelungen doch zu Bedenken Anlass.

A. Thematisch einschlägige Regelungen des Referentenentwurfs im Überblick

Ausweislich seiner Begründungserwägungen zielt der Entwurf darauf ab, den Beanstandungen des EuGH im Rahmen einer 1:1-Umsetzung des Urteils vom 10.01.2006 zu genügen. In Ansehung der hier interessierenden Thematik547 sind vor allem die beabsichtigten Änderungen der §§ 42, 43 und 62 BNatSchG (im Folgenden: BNatSchGE) von Belang.

Während noch im Oktober 2006 die Zeichen auf Streichung der den „Stein des europarechtlichen Anstoßes" bildenden Vorschrift des § 43 Abs. 4 BNatSchG standen, soll es nunmehr mit einer europarechtlich veranlassten Modifikation der Legalausnahme sein Bewenden haben. Nach § 43 Abs. 4 BNatSchGE gelten die weiterhin in § 42 Abs. 1 BNatSchGE normierten artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote „für Eingriffe in Natur und Landschaft … nur, soweit es sich um in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten und europäische Vogelarten handelt". Diese Regelung bringt es mit sich, dass die Zugriffsverbote keinerlei Steuerungswirkung (mehr) im Hinblick auf Eingriffsvorhaben entfalten, die „nur" Individuen oder Lebensstätten der ausschließlich nach Maßgabe des nationalen Rechts besonders oder streng geschützten Tier- und Pflanzenarten in Mitleidenschaft ziehen.

Änderungen sind überdies beabsichtigt, soweit es die Verbote des § 42 Abs. 1 BNatSchG anbetrifft. Während § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchGE die Verbote des direkten Zugriffs (Jagd, Fang, Tötung etc.) in sich aufnimmt, untersagt es § 42 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchGE, wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören. § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchGE verbietet unter Übernahme entsprechender Begrifflichkeiten des Art. 12 Abs. 1 lit. d FFH-RL die Naturentnahme, Beschädigung und Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten wild lebender Tiere der besonders geschützten Arten. § 42 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchGE schließlich sichert wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten einschließlich ihrer Standorte vor menschlichem Zugriff ab.

Da die modifizierte Legalausnahme des § 43 Abs. 4 BNatSchGE nicht von der Beachtung der Zugriffsverbote in Fällen der Betroffenheit von Arten des Anhangs IV FFH-RL sowie europäischer Vogelarten entbindet, sucht der neue § 42 Abs. 5 BNatSchGE unter Anknüpfung an die auf Gemeinschaftsebene entwickelten Vorstellungen548 für eine Flexibilisierung des Umgangs mit den artenschutzrechtlichen Verboten bei der Zulassung von Eingriffsvorhaben Sorge zu tragen. Ausweislich des Satzes 1 dieser Bestimmung verstoßen nach § 19 BNatSchG zugelassene Eingriffe nicht gegen das zum Schutz der Fortpflanzungs- und Ruhestätten bestimmte Verbot des § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchGE, „soweit die ökologische Funktion der von dem Eingriff betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt werden kann".