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Künstlersozialversicherungsrecht - Versicherungspflicht, Künstlersozialabgabe, Betriebsprüfung

of: Joachim Berndt

Gabler Verlag, 2009

ISBN: 9783834999061 , 187 Pages

Format: PDF, Read online

Copy protection: DRM

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Price: 42,25 EUR



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Künstlersozialversicherungsrecht - Versicherungspflicht, Künstlersozialabgabe, Betriebsprüfung


 

§ 2 Entwicklung des Künstlersozialversicherungsgesetzes (S. 27-28)

Das KSVG vom 27. Juli 1981 1 ist durch eine Reihe von Verordnungen ergänzt, im Übrigen durch zahlreiche Gesetze geändert und modifiziert worden. 2 Eckpunkte markieren die drei Änderungsgesetze zum Künstlersozialversicherungsgesetz.

A. Erstes und Zweites Gesetz zur Änderung der Künstlersozialversicherung

Das Erste Gesetz zur Änderung der Künstlersozialversicherungsgesetz 3 verbessert die Durchführung des Gesetzes und vereinfacht das Beitragsverfahren. Außerdem werden – zwischenzeitlich wieder abgeschaffte – bereichsspezifische Abgabesätze (Wort, Bildende Kunst, Musik, Darstellende Kunst) eingeführt. Die Abgabepflicht wird auf weitere Unternehmen ausgedehnt. Das Zweite Gesetz zur Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes 4 führt neben Verbesserungen des Versicherungsschutzes auch zu Einschränkungen bei der Versicherungspflicht.

B. Drittes Gesetz zur Änderung der Künstlersozialversicherung

Seit einigen Jahren nehmen die Zahl der Versicherten in der Künstlersozialversicherung und damit auch der Finanzbedarf stark zu. Dies schlägt sich auch in der Erhöhung der Künstlersozialabgabe nieder. Der Beitragssatz ist von 3,8 % (2002) bis auf 5,8 % (2005) gestiegen. Die zunehmende Zahl der Versicherten lässt sich auf einen Wandel des Arbeitsmarktes zurückführen. Über den engeren Kreis der Künstler und Publizistenhinaus üben immer mehr Angehörige künstlerischer/publizistischer Berufe ihre Arbeit selbständig und nicht mehr in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis aus. Viele Kultureinrichtungen und -unternehmen verzichten auf die Beschäftigung von Arbeitnehmern und arbeiten stattdessen – je nach Auftragslage – lieber mit Selbständigen zusammen. Demgegenüber steigen die Einnahmen aus der Künstlersozialabgabe nur langsam.

Dies liegt vor allem daran, dass eine erhebliche Anzahl abgabepflichtiger Unternehmen ihrer Abgabepflicht nicht nachkommt. Zwar sind die klassischen Unternehmen der Kultur- und Medienlandschaft (Verlage, Theater-, Konzert- und Gastspieldirektionen, Rundfunk und Fernsehen, Galerien, Kunsthandel, Rundfunk, Werbeagenturen, Aus- und Fortbildungseinrichtungen für künstleri sche/publizistische Berufe etc.) nahezu flächendeckend erfasst, in anderen Bereichen bestehen jedoch beträchtliche Erfassungslücken. Unternehmen, die ihrer Abgabepflicht nicht nachkommen, verschaffen sich einen Wettbewerbsvorteil gegenüber ihrer Konkurrenz und gefährden das System der Künstlersozialversicherung. Auch Versicherte, die eigentlich gar nicht versicherungspflichtig sind – etwa weil sie die vorgeschriebene Geringfügigkeitsgrenze von 3.900 € jährlich unterschreiten – tragen zur Instabilisierung des Systems bei.

Mit dem Dritten Änderungsgesetz zum Künstlersozialversicherungsgesetz 5 schafft der Gesetzgeber die Voraussetzungen für eine lückenlose Erfassung der Verwerter künstlerischer und publizistischer Leistungen. Die Deutsche Rentenversicherung prüft, ob der Arbeitgeber seine gesetzlichen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Künstlersozialabgabe erfüllt. 6 Bisher wurde diese Aufgabe von der Künstlersozialkasse nur unzureichend wahrgenommen. Die Neuregelung wird in den nächsten Jahren zu einer massiven Einnahmeerhöhung führen. 7 Die Künstlersozialkasse bleibt weiterhin zuständig für die Prüfung der Künstlersozialabgabe bei Unternehmen ohne Beschäftigte und bei den Ausgleichsvereinbarungen. Sie behält die Funktion der Einzugsstelle für die Künstlersozialabgabe.