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Sachaufklärung in der Einzelzwangsvollstreckung - Vermögensbezogene Informationsgewinnung in der Zwangsvollstreckung im Spannungsfeld zwischen Gläubigerinteressen und Schuldnerschutz: Eine Untersuchung de lege lata et ferenda

Sachaufklärung in der Einzelzwangsvollstreckung - Vermögensbezogene Informationsgewinnung in der Zwangsvollstreckung im Spannungsfeld zwischen Gläubigerinteressen und Schuldnerschutz: Eine Untersuchung de lege lata et ferenda

of: Alexander Alsfasser

Mohr Siebeck , 2018

ISBN: 9783161561658 , 279 Pages

Format: PDF

Copy protection: DRM

Windows PC,Mac OSX Apple iPad, Android Tablet PC's

Price: 99,00 EUR



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Sachaufklärung in der Einzelzwangsvollstreckung - Vermögensbezogene Informationsgewinnung in der Zwangsvollstreckung im Spannungsfeld zwischen Gläubigerinteressen und Schuldnerschutz: Eine Untersuchung de lege lata et ferenda


 

Ohne eine wirksame Zwangsvollstreckung erweisen sich sowohl materiell-rechtliche Regelungen als auch das Erkenntnisverfahren als bloße Makulatur. Als Bindeglied zwischen dem Erkenntnis- und dem Vollstreckungsverfahren stellt das Recht der Sachaufklärung in der Einzelzwangsvollstreckung unabdingbare Voraussetzung für die Rechtsverwirklichung dar und kann aus rechtsstaatlicher Sicht nicht überschätzt werden. Gleichzeitig manifestiert sich im Rahmen der Sachaufklärung das vollstreckungsrechtliche Spannungsfeld zwischen Gläubigerinteressen und Schuldnerschutz in beispielhafter Weise. Alexander Alsfasser stellt das Sachaufklärungsrecht umfassend dar und untersucht darauf aufbauend Wege der Effektivitäts- und Effizienzsteigerung. Dabei beschränkt er sich nicht auf das nationale Recht, sondern nimmt auch supranationale Mechanismen zum Herstellen von Vermögenstransparenz in den Blick.

Geboren 1990; Studium der Rechtswissenschaft an der Universität des Saarlandes; Wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhlfür Bürgerliches Recht, Europäisches und Internationales Privatrecht sowie Zivilprozessrecht an der Universität des Saarlandes; 2018 Promotion; derzeit Rechtsreferendar am OLG Zweibrücken.